Veranstaltung: | Jahreshauptversamlmung |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 8.1. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Vorstand Grüne Nürnberg (dort beschlossen am: 14.03.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 09.06.2024, 07:50 |
A2: Satzungsneufassung
Titel
Antragstext
Präambel
Wir Nürnberger GRÜNE verstehen uns als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und
gewaltfrei. Unser oberstes Ziel ist es, das Leben zu schützen und seine
Entfaltung zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen.
Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen oder Gruppen gehört zum
Selbstverständnis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die unterschiedlichen Motive des
jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit,
Lebensnähe und Vielfalt der Grünen politischen Alternative zu erhalten.
Ein wesentliches Ziel ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von
Frauen. Frauen sind Personen, die sich als solche definieren. Frauen und alle
Mitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wissen, dass sich eine Veränderung durch
das bloße Hoffen auf gute Vorsätze nicht erreichen lässt. Veränderungen müssen
auf vielen Ebenen ansetzen. Ein Ansatz ist das Grüne Frauenstatut mit der darin
verankerten Quotierung der Ämter und Mandate. Wir unterscheiden für
Gremienbesetzungen, Redelisten und Wahllisten generell in Frauenplätze (für
alle, die sich als Frauen definieren) und offene Plätze, die allen Menschen
unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität offenstehen. Diese Maßnahmen sind ein
Weg, die Interessen von Frauen zu verwirklichen und gleichzeitig die
geschlechtliche Vielfalt abzubilden. Das Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist,
dass alle Mitglieder in allen Lebensbereichen über ihre Interessen selbst
bestimmen.
Wir Nürnberger GRÜNE sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung unserer
politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in
Parlamenten vertreten ist. Neben der Beteiligung an Wahlen sehen wir aber die
Teilhabe an unserer Stadtgesellschaft als elementaren Teil unserer Arbeit.
§ 1 Name und Sitz
- Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Nürnberg". Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
- Die Organisation ist der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die
kreisfreie Stadt Nürnberg im Landesverband Bayern.
- Sie hat ihren Sitz in der Stadt Nürnberg.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbands kann jede*r werden, die*der sich zu den
Grundsätzen und politischen Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien oder
Wählervereinigungen ist unzulässig.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Kreisverbänden von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN ist unzulässig.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes.
Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet
der Kreisvorstand.
- Es steht dem Ortsverband frei, dieses Recht sowie allgemein die
Mitgliederverwaltung per Beschluss an den Kreisverband zu übertragen.
- Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann jede*r Bewerber*in
binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Auf das
Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist
nicht zu laufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
innerhalb von drei Monaten mit einfacher Mehrheit.
- Die Ablehnung bedarf einer schriftlichen Begründung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung
teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen
(partei)öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu
unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen.
Mitglieder, die in geschlossenen Anstalten einsitzen, sind von der
Beitragszahlung befreit.
- Das Recht des Mitgliedes, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, ist
davon abhängig, dass es den festgesetzten Erstbeitrag gezahlt hat und
seine Aufnahme der Kreisgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.
- Kein Mitglied darf mehr als zwei Vorständen gleichzeitig angehören.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Streichung
sowie durch Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich
gegenüber dem zuständigen Ortsvorstand zu erklären und sofort wirksam,
sofern dies nicht anders erwünscht ist. Die Verwaltung von Austritten kann
durch den Ortsverband gemäß § 3 (2) an den Kreisverband abgetreten werden.
- Die Streichung der Mitgliedschaft gemäß §5 (3) Landessatzung wird durch
den zuständigen Ortsvorstand vorgenommen. Dieses Recht kann gemäß § 3 (2)
an den Kreisvorstand abgetreten werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung und die Grundsätze der Partei verstößt und dieser damit
schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet das
Landesschiedsgericht.
- Der Antrag auf Ausschluss kann vom Kreisvorstand oder zuständigen
Ortsvorstand, der Ortsversammlung des zuständigen Ortsverbands oder von
der Mitgliederversammlung gestellt werden.
§ 6 Ortsverbände
- Ortsverbände (OVs) können in einem räumlich und städtebaulich
zusammengehörigen Gebiet gegründet werden. Sie entfalten ihre Tätigkeit
grundsätzlich in ihrem räumlichen Geltungsbereich. Sie müssen über
mindestens drei Mitglieder verfügen.
- Der Ortsvorstand besteht unter Beachtung des Frauenstatuts mindestens aus
zwei Vorsitzenden und mindestens einer*m, maximal jedoch zwei
Beisitzer*innen.
- Höchstes beschlussfassendes Organ ist die Ortsversammlung. Bestimmungen
zur Mitgliederversammlung des Kreisverbands gelten entsprechend.
- Ortsverbänden, die auf ihr Recht auf Mitgliederverwaltung verzichten,
steht eine mit dem Kreisvorstand zu verhandelnde finanzielle Ausstattung
zu. Sie können nur dann eine eigene Kasse führen, wenn dem Ortsvorstand
ein*e Schatzmeister*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den
Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung des Landesverbands
anzufertigen und innerhalb der gesetzten Fristen dem Kreisvorstand
vorzulegen.
- Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, durch die die hier
genannten Punkte weiter spezifiziert werden. In der Gestaltung ihrer
Satzung sind sie an die Vorschriften der Landessatzung gebunden.
- In ihrer Öffentlichkeitsarbeit sind Ortsverbände frei, sollen aber
gemeinsam mit dem Kreisvorstand agieren.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende Organ des
Kreisverbands.
- Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Kreisverbands.
- Die Mitgliederversammlung gibt die politischen Leitlinien für die Arbeit
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Nürnberg vor.
- Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem:
- Anträge an die Mitgliederversammlung
- die politischen Grundsatzentscheidungen und die Programme des
Kreisverbands
- die Haushaltspläne des Kreisverbands die Wahl des Kreisvorstands
- die Geschäftsordnung und Wahlordnung des Kreisverbands
- politische Bündnisse und Koalitionen auf Ratsebene
- die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands
- den Bericht der Rechnungsprüfer*innen
- die Entlastung des Kreisvorstands
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands, der
Kreisvorstand, Ortsverbände, die Arbeitskreise, die Projektgruppen, die
GRÜNE JUGEND Nürnberg und alle Grünen Mandatsträger*innen. Anträge zu
Satzungsänderungen sind Mitgliedern 14 Tage vor Abstimmung schriftlich per
Post oder auf elektronischem Wege mitzuteilen (Nachweis Poststempel oder
Sendebericht). Abweichend von § 7 (7) werden Satzungsänderungen mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands durch die
Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Zwischen Antragsstellung und
Abstimmung muss jedoch eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Nachwahl
erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung, jedoch maximal vier Wochen
nach der Abwahl. Sollte mehr als ein Drittel der Mitglieder des
Kreisvorstands abgewählt werden, erfolgt die Nachwahl sofort.
- Die Beschlussfassung erfolgt gemäß Landessatzung. Näheres regeln
Geschäftsordnung und Wahlordnung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das nach
Kenntnisnahme durch den Kreisvorstand durch die folgende
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist und mit der Einladung zur nächsten
regulären Mitgliederversammlung in elektronischer Form den Mitgliedern des
Kreisverbands zugänglich gemacht wird.
- Reguläre Mitgliederversammlungen finden mindestens viermal jährlich statt
und tagen grundsätzlich öffentlich.
- Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder des Kreisverbands oder
einer absoluten Mehrheit der Ortsverbände muss innerhalb von 14 Tagen eine
Sondermitgliederversammlung einberufen werden. Ausgeschlossen davon ist
die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands nach § 7 (6).
- Eine fristgerechte Ladung der Mitglieder muss 14 Tage vor der Versammlung
schriftlich per Post oder auf elektronischem Wege erfolgen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post
unter der letzten bekannten Anschrift oder das Senden der elektronischen
Nachricht unter der letzten bekannten elektronischen Adresse (Nachweis
Poststempel oder Sendebericht). Eine Ergänzung oder Vervollständigung der
Einladung zur Mitgliederversammlung kann bis spätestens 48 Stunden vor
Sitzungsbeginn erfolgen, sofern dies nicht durch anderweitige Regelungen
ausgeschlossen ist.
§ 8 Sondermitgliederversammlung
- Sondermitgliederversammlungen sind: Aufstellungsversammlungen,
Delegiertenwahlen, Listenaufstellungen und nach § 7 (10) eingeforderte
Mitgliederversammlungen.
- Ihre primären Aufgaben sind die Wahl der Delegierten für die Bezirks-,
Landes- und Bundesversammlungen sowie die Aufstellung von Kandidierenden
im Rechtsbereich des Kreisverbands.
- Anträge, die nicht dem Thema der Sondermitgliederversammlung entsprechen,
sind unzulässig, über Initiativanträge debattiert und beschließt die
Sondermitgliederversammlung.
- Über die Protokolle von Sondermitgliederversammlungen beschließt die
folgende Mitgliederversammlung, sofern dieses fristgemäß zugänglich
gemacht werden kann.
- Für Sondermitgliederversammlungen gelten die in § 7 (11) dargelegten
Ladefristen, sofern keine anderweitigen Regelungen existieren.
- Nachwahlen von Delegierten können abweichend von § 8 (1) auch während
regulärer Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
§ 9 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht aus insgesamt acht Mitgliedern, darunter zwei
Kreisvorsitzende, ein*e Schatzmeister*in und fünf Beisitzer*innen.
- Unter diesen Beisitzer*innen befinden sich ein*e Schriftführer*in und
ein*e Vielfaltsbeauftragte*r. Es steht der Mitgliederversammlung frei, per
Antrag weitere einzelne Beisitzposten mit einem bereits vor der Wahl
definierten Aufgabenbereich zu versehen. In diesem Fall ist der Posten in
einem eigenen Wahlgang zu wählen. Bei fehlender Kandidatur oder nach
Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag können der*die
Schriftführer*in und/oder der*die Vielfaltsbeauftragte*r für die Dauer der
Wahlperiode durch eine*n Beisitzer*in ohne definierten Aufgabenbereich
ersetzt werden.
- Die Kreisvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung unter
Beachtung des Frauenstatuts in jeweils einem Wahlgang gewählt. Der*die
Kreisschatzmeister*in wird ebenfalls in einem eigenen Wahlgang von der
Mitgliederversammlung gewählt, ebenso alle Beisitzer*innen mit nach § 9
(2) definiertem Aufgabenbereich. Die weiteren Beisitzer*innen werden von
der Mitgliederversammlung so gewählt, dass das Frauenstatut auf den
gesamten Vorstand bezogen eingehalten wird. Weiteres, einschließlich der
Reihenfolge der Wahl der Beisitzposten, regelt die Wahlordnung.
- Die Kreisvorsitzenden und der*die Kreisschatzmeister*in bilden den
Geschäftsführenden Vorstand.
- Die beiden Kreisvorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB
nach außen.
- Der*die Kreisschatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine
ordnungsgemäße Kassenführung. Er*Sie legt dem Kreisvorstand und der
Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss und einen
Haushaltsplanentwurf vor. In seinem*ihrem Handeln ist er*sie an das
Landesfinanzstatut gebunden.
- Der*Die Schriftführer*in ist für die ordnungsgemäße Protokollierung von
Vorstandssitzungen und Beschlüssen zuständig. Weiterhin trägt er*sie Sorge
für den satzungs-, geschäftsordnungs- und wahlordnungskonformen Ablauf
regulärer Mitgliederversammlungen.
- Der*die Vielfaltsbeauftragte*r hat den Auftrag, Vielfalt innerhalb der
Partei zu fördern.
- Der Kreisvorstand bestreitet die politische Arbeit und ist verantwortlich
für die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, für die
Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlungen, für die
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Parteivermögens und für die
Einstellung und Kündigung von Angestellten des Kreisverbands. Weiterhin
sind die Aufnahme, Streichung und der Ausschluss von Mitgliedern Teil
seines Aufgabenbereichs, sofern Ortsverbände gemäß § 3 (2) das Recht auf
Mitgliederverwaltung an den Kreisverband abgetreten haben oder kein für
das betroffene Mitglied zuständiger Ortsverband existiert.
- Zur Wahrung seiner Pflichten tagt der Kreisvorstand regelmäßig, mindestens
einmal pro Monat. Er ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder an einer Vorstandssitzung teilnimmt. Vorstandssitzungen sind zu
protokollieren.
- Vorstandssitzungen sind im Allgemeinen parteiöffentlich. Auf Beschluss
steht es dem Kreisvorstand frei, die Parteiöffentlichkeit auszuschließen.
- Dringende Beschlüsse können im elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt
werden. Die Stimmabgabe per Umlaufverfahren ist spätestens 48 Stunden nach
ihrem Beginn zu schließen.
- Weitere Aufgaben verteilt der Kreisvorstand eigenverantwortlich auf seine
Mitglieder. Er auch Aufgaben an die Kreisgeschäftsstelle delegieren.
- Die Amtszeit des Kreisvorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist
möglich.
- Bei der Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands erfolgt diese nur für
den Rest der laufenden Amtszeit. Bei Rücktritt oder Abwahl (vgl. § 7 (6))
folgt die Nachwahl zum frühestmöglichen satzungsgemäßen Zeitpunkt.
§ 10 Beirat
- Der Beirat besteht aus je einem*r Sprecher*in der Arbeitskreise, einem
Vorstandsmitglied der Ortsverbände, einem Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Nürnberg, einem Mitglied der Stadtratsfraktion sowie den sonstigen Amts-
und Mandatsträger*innen aus dem Kreisverband.
- Der Beirat unterstützt den Kreisvorstand bei seiner politischen Arbeit und
wirkt bei der Umsetzung von Beschlüssen als beratendes und vernetzendes
Gremium mit. Er hat kein Stimmrecht.
- Er tagt mindestens vier Mal jährlich zusammen mit dem Kreisvorstand.
§ 11 Arbeitskreise
- Arbeitskreise (AKs) sind auf der Grundlage der Grundsätze und inhaltlichen
Beschlüsse der Partei autonom inhaltlich arbeitende, regelmäßig tagende
Fachgruppen.
- Die Bildung von Arbeitskreisen auf Kreisverbandsebene bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Bildung und Ziele eines
Arbeitskreises sind den Mitgliedern bekannt zu machen.
- Die Arbeitskreise wählen in zweijährigem Turnus unter Beachtung des
Frauenstatuts mindestens zwei, jedoch maximal vier Sprecher*innen.
- Arbeitskreise tagen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur
auf vorherigen Beschluss ausgeschlossen werden.
- Zur vertieften inhaltlichen Arbeit können Arbeitskreise Arbeitsgruppen
bilden, deren Leitung zwei Personen obliegt.
- Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Abstimmung mit dem Kreisvorstand.
§ 12 Projektgruppen
- Projektgruppen (PGs) arbeiten grundsätzlich projekt- und zielbezogen und
sind damit zeitlich maximal auf die Dauer der Wahlperiode des
Kreisvorstands befristet. Anschließend ist neu über eine Verlängerung zu
entscheiden.
- Die Einrichtung von Projektgruppen obliegt dem Kreisvorstand zur
Unterstützung seiner Tätigkeiten. Ihre Leitung obliegt mindestens einem
Mitglied des Kreisvorstands oder mindestens einer durch den Kreisvorstand
ernannten Person.
- Weiterhin können Projektgruppen zur Vorbereitung der Gründung eines
Arbeitskreises oder Ortsverbands eingesetzt werden.
- Bei der Zusammensetzung der Leitungen von Projektgruppen gilt das
Frauenstatut.
§ 13 GRÜNE JUGEND Nürnberg
- Die GRÜNE JUGEND Nürnberg ist die angegliederte Jugendpartei von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Nürnberg.
- Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische
Selbständigkeit der GRÜNEN JUGEND Nürnberg an und unterstützt ihre Arbeit.
Auf Verhandlungsbasis trägt der Kreisvorstand Sorge für die finanzielle
Ausstattung der GRÜNEN JUGEND.
- Zusammenarbeit zwischen Kreisverband und GRÜNER JUGEND in Bezug auf
Öffentlichkeitsarbeit ist erwünscht.
§ 14 Finanzen
- Der Kreisvorstand legt der Mitgliederversammlung jeweils in der ersten
Jahreshälfte einen Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr, sowie
spätestens im Januar einen Haushaltsplan für das laufende Jahr vor.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresabschluss, den
Haushaltsplan und eventuelle Nachtragshaushalte.
- Der Kreisvorstand ist an den Haushaltsplan gebunden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Kreisverbands erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung
durch eine Urabstimmung.
- Das Vermögen des Kreisverbands kommt im Falle der Auflösung dem
Landesverband zugute
§ 16 Weitere Bestimmungen
- Sofern diese Satzung über einen Sachverhalt schweigt, gilt entsprechend
die Satzung des Landesverbands.
- Das Frauenstatut und Vielfaltsstatut des Landesverbands sind besonders
schützenswerte Bestandteile dieser Satzung.
- Die Geschäftsordnung und Wahlordnung des Kreisverbands Nürnberg ergänzen
diese Satzung.
- Sollte diese Satzung an einem Punkt der Satzung einer höheren Ebene
widersprechen, gilt nur dieser Punkt als ausgesetzt. Eine Änderung ist
schnellstmöglich anzustreben.
Geändert durch Beschlüsse vom 12. Mai 2016
Geändert durch Beschlüsse vom 25. Oktober 2018
Geändert durch Beschlüsse vom 07. Mai 2022
Begründung
Liebe Mitglieder,
dies ist die neue Satzung. Sie ist auf die neuen Herausforderungen angepasst, mit denen wir als Partei konfrontiert sind. Wir wachsen immer weiter was sehr erfreulich ist, und somit müssen wir auch unsere Strukturen verändern. Hier sind einmal ein paar wichtige Erneuerungen der neuen Satzung:
1. Neue Strukturen von Mitgliederversammlungen
2. Genauere Definierung von Aufgabenbereiche in verschiedenen Punkten
3. Klarstellung von Textabschnitten
4. Entfernung von Fehlern (entsanden durch Satzungsänderungen höhergestellter Ebenen)
5. Richtiges Gendern
Diese Satzung ist darauf ausgelegt mit der Geschäftsordnung und der Wahlordnung (beide letztes Jahr verabschiedet) zu harmonieren. Sie bildet die Grundlage unseres politischen Handelns. Deshalb bitten wir als Vorstand um Zustimmung.
Änderungsanträge
- Ä1 (OV Nordstadt-Johannes (dort beschlossen am: 11.05.2023), Eingereicht)
- Ä2 (OV Nordstadt-Johannes (dort beschlossen am: 11.05.2023), Übernahme)
- Ä3 (OV Nordstadt-Johannes (dort beschlossen am: 11.05.2023), Eingereicht)
- Ä4 (OV Nordstadt-Johannes (dort beschlossen am: 11.05.2023), Eingereicht)
- Ä5 (Andreas Reuther, Eingereicht)
- Ä6 (Aron Skopp, Übernahme)
- Ä7 (AK Vielfalt (dort beschlossen am: 07.06.2023), Eingereicht)