Alles essentielle zur OV-Satzung regelt bereits §7 (3) Satz 2 der Landessatzung (Der vollständige §7 (3) lautet: "Ortsverbände müssen mindestens drei Mitglieder haben. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung nicht widersprechen darf."). Die Formulierung des §6 5. der neuen KV-Satzung würde eine Unterordnung einer OV-Satzung unter die Bestimmungen zu den Ortsverbänden in der KV-Satzung bedeuten. Diese ist in keiner Weise durch die Landessatzung gedeckt. Deshalb werden wir uns mit allen Mitteln gegen eine solche Unterordnung wehren.
Antrag: | Satzungsneufassung |
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Antragsteller*in: | OV Nordstadt-Johannes (dort beschlossen am: 11.05.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 18.06.2024, 16:19 |